iRights.info: Urherberecht in der digitalen Welt
Zwangsjacke oder Chance für Autoren?

Debatte um Google Books

Zwangsjacke oder Chance für Autoren?

Google will Millionen Bücher im Internet verfügbar machen. Betroffen sind davon auch deutsche Autoren. Befürworter freuen sich darüber, dass so auch Bücher wieder verfügbar werden, die derzeit in den Archiven verstauben. Doch Kritiker befürchten ein Monopol Googles und ärgern sich darüber, wie die Firma mit Autoren und Verlagen umgeht.


Nichts geht über eine wohlklingende Unternehmensphilosophie, neudeutsch Mission Statement. „Das Weltwissen organisieren, um es universell verfügbar und nutzbar zu machen“, so beschreibt die Suchmaschinenfirma Google ihre Mission auf der eigenen Internetseite. Mittlerweile weiß man, dass viele Autoren gar nicht besonders glücklich darüber sind, dass ihre Bücher für die Google Buchsuche eingescannt wurden und nun in vielfacher Weise wirtschaftlich genutzt werden sollen. Im Hintergrund steht dabei oft die Befürchtung, demnächst das eigene Buch als Gratis-Volltext-Version im Internet wiederzufinden.
 
Solche Befürchtungen sind unbegründet. Nicht weil Google sich als PR-Slogan „Don’t be evil“ auf die Fahnen geschrieben hat, sondern weil die Google Buchsuche auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichs ermöglicht wird, der in dieser Hinsicht keine Fragen offen lässt. Wenn ein Autor nicht möchte, dass Google die eigenen Werke wirtschaftlich nutzt, füllt er auf der Seite www.googlebooksettlement.com ein einfaches Formular aus. Wenn doch, wird er zukünftig an den Erlösen beteiligt, die Google mit der Verwertung der gescannten Bücher erzielt.
 
Mit dieser Einigung, deren gerichtliche Genehmigung noch aussteht, geht ein fünf Jahre währender Urheberrechtsstreit zu Ende. Bereits 2004 hatte Google nämlich begonnen, die Bestände großer amerikanischer Bibliotheken einzuscannen. Tatsächlich in der Google-Buchsuche angezeigt wurden urheberrechtlich geschützte Werke dann aber nur in Form kurzer Ausrisse, sogenannter „Snippets“. Halbe Sätze waren zu sehen, der unmittelbare Kontext des jeweiligen Treffers, ganz so, wie Suchmaschinen es auch bei der Durchsuchung von Internetseiten machen. Dies sei keine Verletzung von Urheberrechten, argumentierte Google, sondern „fair use“.
 
Ähnlich wie die deutsche Privatkopieregelung bezeichnet fair use nicht ein Bagatelldelikt, sondern eine bewusste, im Interesse der Allgemeinheit vorgenommene Einschränkung der Rechte des Autors an seinem Werk. Um zu bestimmen, ob eine bestimmte Art der Verwendung „fair“ ist, gelten bestimmte Kriterien: Wird das Werk transformiert, sprich, entsteht dabei etwas Neues? Wird nur so viel kopiert, wie dafür notwendig ist? Und besonders wichtig: Werden dadurch die Marktchancen des Werks beeinträchtigt? Salopp gefragt: Verkauft das Buch sich schlechter, wenn Snippets daraus in der Google Buchsuche auftauchen?
 
Verletzt Google Urheberrechte?
 
Als die amerikanischen Autoren und Verleger auf die Idee kamen, Google wegen der Suchtreffer zu verklagen, war alles andere als ausgemacht, dass sie diesen Prozess gewinnen würden. Gut möglich, dass die Richter sich der Argumentation des Suchmaschinenbetreibers angeschlossen hätten, welcher sich auf den Standpunkt stellte, dass das Angebot einer Suchmaschine doch etwas grundsätzlich anderes sei als eine Raubkopie. Denn wie hätte man einen Suchindex erstellen sollen, ohne die Bücher zunächst zu scannen? So sahen es auch die Bibliotheken, die Google die Bücher zur Verfügung gestellt hatten.
 
Wie die Richter letztlich geurteilt hätten, ist eine spannende Frage. Doch wir werden die Antwort nicht erfahren, weil sich die Autoren und Verleger mit Google schon vorher auf einen Vergleich einigten: das so genannte Google Settlement, das auch hierzulande die Gemüter derartig erhitzt, dass die Akademie des Deutschen Buchhandels Seminare und die Verwertungsgesellschaft Wort Infoveranstaltungen dazu durchführt. Tatsächlich geht dieses Settlement weit über das hinaus, was in dem Verfahren ursprünglich zur Debatte stand: die Frage, ob Google Suchergebnisse anzeigen darf, die aus Büchern stammen. Vielmehr einigten sich die streitenden Parteien überraschend auf eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit.
 
Zukünftig darf Google nicht nur einzelne Seiten aus den Büchern anzeigen, um über Werbung Geld zu verdienen, die am Rand eingeblendet werden, sondern zu einem vom Autor festgelegten Preis auch einen Online-Zugriff auf die digitalen Bücher verkaufen. Der Leser loggt sich ein und kann am Bildschirm oder auf einem E-Book-Reader die Texte lesen. In begrenztem Umfang (bis zu vier Seiten auf einmal) darf er „copy & paste“ praktizieren, also Textteile elektronisch herauskopieren und beispielsweise in E-Mails oder eine Textverarbeitung einfügen. Bis zu zwanzig Seiten auf einmal darf er ausdrucken. Ebenfalls in dem Vergleich enthalten sind zukünftige Geschäftsmodelle wie etwa das Printing on Demand vergriffener Bücher. Oder das so genannte „Custom Publishing“, womit zielgruppengenaue Veröffentlichungen gemeint sind – man denke beispielsweise an Seminar-Reader für Studenten. Sogar einen Datenbankzugriff darf Google verkaufen, also alle gescannten Bücher auf einmal zur Verfügung stellen. Abgerechnet wird dann entweder auf Zugriffsbasis oder per Abo – ein Angebot, das sich vor allem an Bibliotheken und andere öffentliche Einrichtungen richtet. Natürlich kann der Rechteinhaber all diese Nutzungen untersagen, wenn er sie nicht möchte. Andernfalls erhält er eine Erlösbeteiligung.
 
Und die kann sich sehen lassen: Sie beträgt 63 Prozent von allen Gewinnen. So steht es schwarz auf weiß im offiziellen Gerichtsdokument. Hinzu kommt, dass man sich als Autor zu nichts verpflichtet: Nicht nur kann man einzelne Nutzungsarten zulassen, andere ausschließen, man kann auch jederzeit mit anderen Partnern Verträge schließen. Wenn sich also beispielsweise doch noch ein Verlag findet, der das vergriffene Buch nachdrucken möchte, kann man es bei Google gewissermaßen zurückziehen. Kein Haken bei der Sache?
 
Opt–out als Ärgernis
 
Doch: Man muss als Autor selbst aktiv werden und sich melden, um entweder Tantiemen zu kassieren oder die Entfernung des eigenen Buchs aus der Datenbank zu verlangen. Sonst haben insbesondere die Autoren vergriffener Bücher Pech. Diese Werke darf Google dann ohne weitere Einschränkung in der oben geschilderten Weise nutzen. Möglich wird dies – wenn der Vergleich genehmigt wird – durch die in Europa unbekannte Klageform der Class Action, eine Art von Gruppenklage: Die amerikanische Author’s Guild hat im Laufe des Verfahrens den ehrgeizigen Anspruch erhoben, im Namen aller Autoren zu sprechen – obwohl sie 2005, als das Verfahren angefangen hat, gerade 8.000 Mitglieder hatte.
 
Ein Anspruch, den Google vor Gericht mit Sicherheit bestritten hätte – wäre da nicht die große Chance gewesen, eine Vereinbarung zu treffen, die auch für alle gelten würde, die sich nicht melden. Genau dieses Vorgehen führt derzeit in Europa zu Entrüstungsstürmen über die „kalte Enteignung“ der Urheber. Nicht zu Unrecht. Es hat aber auch eine positive Kehrseite: Damit ist das Problem der verwaisten Werke gelöst.
 
„Verwaiste Werke“ sind wieder verfügbar
 
Verwaiste Werke sind Bücher, deren Urheberrechtsfrist noch nicht abgelaufen ist, deren Autoren aber unauffindbar sind, weil der Verlag pleite gegangen oder die Erben verschollen sind. Wenn man sich vor Augen hält, dass das Urheberrecht in den meisten Ländern bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors gilt, viele Bücher aber schon nach ein bis zwei Jahren nicht mehr im Handel erhältlich sind, kann man sich leicht denken, wie schnell ein Werk verwaisen kann. Nur ein verschwindend kleiner Teil der immer größeren Zahl von Neuerscheinungen entwickelt sich im Buchhandel zum „Longseller“. Schätzungen gehen davon aus, dass in Amerika etwa die Hälfte aller Bücher verwaist sind. Was die bislang in der Google Buchsuche enthaltenen sieben Millionen Titel angeht, so sind schätzungsweise 70 Prozent davon im Handel nicht mehr erhältlich, aber urheberrechtlich geschützt. Auch von diesen sieben Millionen wird der allergrößte Teil verwaist sein.
 
Verwaiste Werke zu veröffentlichen, ist stets mit Schwierigkeiten verbunden. Kein Verlag – und natürlich auch kein Internet-Anbieter – darf ein Buch herausbringen, ohne den Autor vorher zu fragen. Tut er es dennoch, und es melden sich im Nachhinein die Erben, muss der Verleger sich möglicherweise mit diesen vor Gericht über die Tantiemen streiten. Das Risiko ist kalkulierbar, so lange es sich um ein einzelnes Buch handelt. Wer aber verwaiste Werke systematisch massenhaft veröffentlichen wollte, müsste viel Geld für Anwälte zur Seite gelegt haben. Genau eine solche massenhafte wirtschaftliche Nutzung aber beabsichtigt Google.
 
„Dieses Abkommen macht viele Bücher wieder zugänglich, an die man sonst schwer herankommt“, erklärt Alexander Macgillivray, der für Google die Verhandlungen geführt hat. „Das ist großartig für Google, großartig für die Verlage und auch großartig für Leser.“ Ist es nicht wunderbar, vergriffene Bücher als Print-on-Demands wieder zugänglich zu machen? Ist es nicht phantastisch, von der Stadtbücherei in Hintertupfingen aus auf die Bestände der Bibliothek der Universität Harvard zugreifen zu können? Robert Darnton, der eben jene Bibliothek leitet, streitet das nicht ab, warnt jedoch: „Google wird ein Monopol haben“.
 
Mittlerweile erwägen eine ganze Reihe amerikanischer Verbände, sich vor der im Juni anstehenden gerichtlichen Genehmigung des Vergleichs als „amicus curiae“ an das Gericht zu wenden und Bedenken vorzubringen, die dann geprüft werden müssten: die American Library Association, das Institute for Information Law and Policy an der New York Law School sowie eine Gruppe von Anwälten an der Harvard Law School. Und der bekannte Google-Kritiker James Grimmelmann von der New York Law School hat gerade einen Aufsatz mit dem Titel „Ends, Means, and the Future of Books“ veröffentlicht. Auch er sorgt sich um die verwaisten Werke.
 
Das Problem sei zwar gelöst, so argumentiert Grimmelmann – aber nur für Google. Jeder andere Anbieter digitaler Buchangebote müsste, wollte er verwaiste Werke in seine Datenbank aufnehmen, nach wie vor mit unzähligen Klagen rechnen, deren Ausgang ungewiss wäre. Es wäre keineswegs sicher, dass die Kläger erneut bereit wären, sich auf einen Vergleich zu einigen. Oder gar auf denselben, mit dem Google davongekommen ist. Durch das Google Book Settlement hat Google sich also etwas gesichert, was im Geschäft mit Urheberrechten von existenzieller Bedeutung ist: Rechtssicherheit. Die wohlgemerkt nicht durch ein letztinstanzliches Urteil zustande gekommen ist, sondern durch eine Abmachung dreier privater Parteien.
 
„Legislative ausgehebelt“
 
„Sie haben die Legislative einfach ausgehebelt“, sagt auch Brewster Kahle, Gründer der Open Content Alliance, die an einer eigenen, „freien“ digitalen Bibliothek arbeitet. Übersteht das Settlement die noch ausstehende Genehmigung, hätte Google einen klaren Vorsprung vor allen Mitbewerbern. „Keine andere Firma kann realistischerweise eine vergleichbare Lizenz erwerben“, stellt Pamela Samuelson fest, Professorin an der University of California. Wenn nur Google nach Belieben verwaiste Werke einscannen und verkaufen darf, wird es der Firma ein Leichtes seien, etwa von Bibliotheken und öffentlichen Einrichtungen überhöhte Preise für den Zugriff auf seine Datenbank zu verlangen – weil es keine Konkurrenz gibt. Wenn Google sich in Zukunft auch als Buchhändler und Verleger betätigen wird, hätte der Gigant ganz automatisch den weltweit größte Backlist und das größte Sortiment.
 
Das Settlement, so folgert nun James Grimmelmann von der New York Law School, müsse dringend vom Gesetzgeber überarbeitet werden. Was zwei streitende Parteien untereinander ausmachen, mag für die Beteiligten selbst die beste Lösung sein – es ist nicht zwangsläufig auch die beste Lösung für alle anderen, geschweige denn für die Allgemeinheit. Was die USA dringend bräuchten, sei eine gesetzliche Lösung für das Problem der verwaisten Werke.
 
Für Deutschland gilt das freilich genauso. Das Weltwissen universell verfügbar machen? Klingt gut. Sollten vergriffene, verwaiste Werke in Zukunft wieder mehr gelesen werden, statt in Bibliotheken zu verstauben, wäre das ein echter Gewinn. Die Bedingungen für eine kommerzielle Nutzung des kulturellen Erbes zu bestimmen, darf jedoch nicht den Verwertern selbst überlassen bleiben, sondern ist eine Aufgabe der Politik.
 

 Zum Thema bei iRights.info

News: Google demnächst auch Buchhändler
 
Digitales Publizieren: Open Excess: Der Heidelberger Appell
 

 Zum Thema im Internet

Google: Book Settlement (Englisch)
 
Google: FAQ zum Settlement (Englisch)
 
Bill Rosenblatt: White Paper zu neuen Geschäftsmodellen mit Google Books (PDF, 214 kb, Englisch)
 
James Grimmelmann: Ends, Means, and the future of books (Englisch)
 
New York Times: (Englisch)
 
Pamela Samuelson: The dead souls of the Google Book Settlement (Englisch)
 
James Grimmelmann: How to fix the Google Book Settlement (Englisch)
 
12.05.09 , © iRights.info Ilja Braun
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