=End User Licence Agreement

Fragwürdige Software-Lizenzen

Schlagworte: Zitat Recht

Alle, die schon mal ein Programm installiert haben, kennen das Verfahren: Die Software läuft erst, wenn man meterlange Nutzungsbedingungen akzeptiert. Doch wer liest die schon? Dass sich Fallen darin verbergen können, ahnt man. Erst Ende Januar haben die Verbraucherzentralen zwei große Computerspiel-Firmen abgemahnt, weil sie deren Bedingungen für rechtswidrig halten. Doch was ist legal, was nicht? Wo lauern Risiken für die Nutzer? Die Details bei iRights.info.

Illu 70x70Verträge sind einzuhalten
 
Nahezu jedem Computerprogramm und Computerspiel liegen Nutzungs- oder Lizenzbestimmungen bei, die so genannten EULA (End User Licence Agreements – Endbenutzer-Lizenzverträge). Sie geben dem Nutzer vor, was er mit einem Programm machen darf und was nicht.
 
Wenn der Benutzer merkt, dass die Regeln unfair sind, hat er sie meist schon per Mouse-Click akzeptiert. Fängt man dann an zu lesen, steht da etwas wie: „Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag von Microsoft (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (...) und Microsoft Corporation...“ (Auszug aus dem EULA zum Microsoft Internet Explorer).
 
Stimmt das? Hat man einen Vertrag geschlossen, an den man sich unter allen Umständen und in jedem Detail halten muss?
 
Eine Grundwertung des deutschen Zivilrechts lautet: Verträge sind einzuhalten („pacta sunt servanda“). Das heißt: Wer sich bereit erklärt, einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen, kann sich nur in Ausnahmefällen weigern, dessen Vereinbarungen zu befolgen. Dies gilt grundsätzlich auch für Nutzungsverträge über Software, zu denen auch Lizenzbestimmungen für Computerprogramme zählen.
 
Allerdings ist hier die Situation in der Regel anders, als bei Verträgen, die zwischen den Parteien ausgehandelt und einvernehmlich vereinbart werden. Beim Kauf im Laden wird ebenso wenig über die Nutzungsbedingungen diskutiert, wie beim Download einer Software aus dem Internet. Der Anbieter diktiert die Regeln, und der Nutzer kann daran nichts ändern.
 
Für solche Fälle ergeben sich aus den Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) Besonderheiten gegenüber den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen.
 
Sondersituation bei AGB
 
Standard-Lizenzbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sie müssen also den Verbraucher schützenden Regelungen des AGB-Rechts entsprechen.
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen hiernach für den Durchschnittskunden verständlich formuliert sein, der Kunde muss bei Vertragsschluss deutlich auf sie hingewiesen werden, sie dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten (also Regelungen, mit denen der Verbraucher nicht hätte rechnen müssen) und sie dürfen den Verbraucher auch nicht unangemessen benachteiligen. Entsprechen allgemeine Geschäftsbedingungen diesen Anforderungen nicht, sind sie unwirksam.
 
Sind Shrink-Wrap- und Click-Wrap-Lizenzen wirksam?
 
Schon die Sache mit dem deutlichen Hinweis bei Vertragsschluss ist bei Software-Lizenzbestimmungen problematisch. Üblich ist die Praxis der so genannten Shrink-Wrap- oder Click-Wrap-Lizenzen. Im ersten Fall befindet sich ein Aufdruck auf der Packung, dass die Lizenzbestimmungen akzeptiert werden, wenn man die Hülle aufreißt.
 
Im zweiten Fall werden die Lizenzbestimmungen beim ersten Programmstart oder der Installation angezeigt und man muss diese, um das Programm nutzen zu können, akzeptieren.
 
Unter den Juristen ist nahezu einhellige Meinung, dass es hierbei nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss kommt, da der Kunde erst nach dem Vertragsschluss (dem Kauf im Laden oder dem Download aus dem Internet) auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.
 
Wenn dies zuträfe, wären die Lizenzbestimmungen nicht bindend, also weder die vorteilhaften noch die unfairen Klauseln und man bräuchte sich daran nicht zu halten.
 
Dennoch: Verlassen sollte man sich darauf nicht. Es wäre durchaus denkbar, dass ein Gericht aufgrund der Besonderheiten bei Software und der allgemein üblichen Praxis entscheidet, dass die Nutzungsbedingungen trotz aller rechtlichen Bedenken wirksam einbezogen wurden und der Nutzer hiergegen nicht hätte verstoßen dürfen. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es hierzu noch nicht.
 
Unwirksamkeit einzelner Lizenzbestimmungen
 
Selbst wenn es nicht schon an der Einbeziehung der gesamten Nutzungsbedingungen scheitert: einzelne Klauseln können unwirksam sein, wenn sie gegen die Verbraucher schützenden Regelungen des AGB-Rechts verstoßen.
 
Das Gesetz enthält zahlreiche Beispielsfälle für unwirksame Klauseln, so zum Beispiel solche, in denen die Gewährleistung unangemessen eingeschränkt wird oder wenn dem Verwender der AGB die Befugnis eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen nach Vertragsschluss beliebig zu ändern.
 
Darüber hinaus sieht das AGB-Recht auch eine „Generalklausel“ vor (§ 307 BGB). In ihr ist bestimmt, dass eine unangemessene Benachteiligung durch AGB im Zweifel dann vorliegt, wenn eine Klausel von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht und hiermit unvereinbar ist, oder wenn sie den Vertragspartner über Gebühr einschränkt.
 
Auch in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel dem Urheberrechtsgesetz, finden sich Vorschriften, nach denen bestimmte Rechte der Verbraucher (beziehungsweise der Nutzer) nicht durch Verträge eingeschränkt werden können (so genanntes zwingendes Gesetzesrecht). Weicht eine bestimmte Nutzungsbedingung davon ab, ist sie ebenfalls unwirksam.