=Produktabbildungen

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Schlagworte: Download Recht

Das Internet ist ein gigantischer Markt. Wer gebrauchte CDs oder Designerstühle etwa bei Ebay versteigert, will Plattencover und Sitzmöbel auch abbilden. Probleme können dann entstehen, wenn diese Produkte, seien es Plattencover oder Möbelstücke, urheberrechtlich geschützt sind.

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Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes
 
Nicht alles, was gestaltet wurde, ist auch urheberrechtlich geschützt. Dennoch ist das Urheberrecht grundsätzlich nicht nur auf Musik, Film, Software oder Text anwendbar, sondern mitunter auch auf deren Verpackung. Das gilt zum Beispiel für die grafische Gestaltung von Platten- und CD-Covern, Bucheinbänden, aber auch für aufwändig geformte Parfümflakons. Wenn ein solcher Schutz besteht, sagt das Urheberrecht, dass man das Produkt oder dessen Verpackung nicht ohne weiteres fotografieren und das Foto ins Netz stellen darf. Denn die Fotografie eines geschützten Parfümflakons stellt urheberrechtlich gesehen eine Vervielfältigung des Fläschchens dar, auch wenn es sich hierbei nur um eine zweidimensionale Abbildung handelt. Ein Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigung ins Netz zu stellen, unterliegt grundsätzlich den ausschließlichen Befugnissen des Rechteinhabers.
 
Muss also jeder Verkäufer einer gebrauchten CD die Rechte des Cover-Designers einholen? Nicht unbedingt. Zum einen ist nicht jedes Plattencover, nicht jeder Karton und nicht jede Parfümflasche auch urheberrechtlich geschützt. Zum anderen gibt es Bestimmungen, die Produkt- und Verpackungsabbildungen unter bestimmten Umständen zulassen.
 
Geschützte und ungeschützte Produkte und Verpackungen
 
Urheberrechtlich geschützt sind nur „persönlich geistige Schöpfungen“. Über viele Jahrzehnte hat die Rechtsprechung aus dieser Leerformel eine Vielzahl von Aspekten herausgearbeitet, die ein Werk für den Urheberrechtsschutz erfüllen muss. Unter anderem ist erforderlich, dass die geistige Leistung eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht. Dieses Kriterium besagt, dass nicht jede noch so banale Gestaltung geschützt sein soll, sondern nur „individuelle“ Schöpfungen, die sich aus der Masse der alltäglichen Geistesleistungen hervorheben. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass über das Urheberrecht alltägliche Formulierungen (à la: „Hier finden Sie Informationen über die Pop-Musik der neunziger Jahre“) geschützt werden könnten. Das würde bedeuten, dass sie niemand mehr außer dem Rechteinhaber verwenden könnte – und daran hat niemand wirklich ein Interesse.
 
Das Problem: Wo liegt die Schöpfungshöhe?
 
So eindeutig ungeschützt ein solch simpler Satz ist, so schwierig ist die Beurteilung der Schöpfungshöhe in den meisten anderen Fällen. Denn ob diese erreicht wird und das Werk somit urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) benutzt als Grundformel, dass nicht geschützt ist, „was jeder so gemacht hätte“. Die kreative Leistung muss also über das rein alltägliche, handwerkliche hinausgehen. Auch muss bei der Schöpfung ein gewisser „Gestaltungsspielraum“ bestanden haben. Wenn eine Idee nur auf eine oder wenige Arten ausgedrückt werden kann (die Idee selbst ist nicht geschützt!), besteht kein Urheberrechtsschutz.
 
Diese Überlegungen der Rechtsprechung dürften die meisten Menschen nicht weiterbringen. Leider fehlt es darüber hinaus an konkreten, allgemeinverständlichen und allgemeinverbindlichen Regeln. Denn die Schöpfungshöhe wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt – je nachdem um welche Werkart es sich handelt. Bei den meisten Werkarten ist der „Schutz der kleinen Münze“ (für weniger kreative Schöpfungen) anerkannt. Das gilt vor allem für Musikstücke und (Prosa-)Texte, während für den Schutz von Designleistungen und wissenschaftliche Werke ein höheres Maß an Individualität verlangt wird. So gibt es für Design (vor allem für Produkt-, aber auch für Grafikdesign) das so genannte Geschmacksmusterrecht als Sonderschutzrecht. Um in dessen Anwendungsbereich nicht über Gebühr einzugreifen, müssen die so genannten „Werke der angewandten Kunst“ (zu denen auch Gebrauchsgrafiken zählen) Durchschnittsgestaltungen „deutlich überragen“, um Urheberrechtsschutz genießen zu können. Für rein künstlerische Grafiken (wie ein aufwändig gestaltetes Plattencover) gelten dagegen wiederum geringere Schutzanforderungen.
 
Der Rat: Im Zweifel eher vom Schutz ausgehen!
 
Die Grenzen zwischen Gebrauchsgrafik und rein künstlerischer Gestaltung sind ebenso fließend, wie die Schöpfungshöhe selbst. Letztlich kann man einem Nutzer in den meisten Fällen nur raten, sein Verhalten nicht von der eigenen Einschätzung abhängig zu machen, ob das jeweilige Werk geschützt ist oder nicht. Denn liegt er falsch und nimmt irrtümlich an, ein sehr einfach gehaltenes Plattencover oder ein schlichter Songtext sei nicht geschützt und daher frei nutzbar, begeht er bei dessen Nutzung unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung. Lediglich bei ganz simplen, kurzen Sachtexten oder sehr einfachen graphischen Gestaltungen sollte man sich eventuell auf das eigene Gespür verlassen. Falls man diese Frage unbedingt klären muss, ist ein Gang zum Anwalt unvermeidbar.