Im Internet findet man jede Menge Fanseiten, die über Film- und Popstars, Kultfilme oder Lieblingsbücher informieren – und die eigene Begeisterung mit anderen teilen möchten. Klar, dass das ohne Bilder der Idole oder Screenshots aus dem Lieblingsfilm etwas eintönig wäre. Aber wie steht es dabei mit dem Urheberrecht?
Teil 1: Was darf man auf Fanseiten abbilden?Teil 2: Informationsangebote in der rechtlichen GrauzoneTeil 3: Zitate und andere Schrankenbestimmungen Was darf man auf Fanseiten abbilden? Urheberrechtsschutz entsteht an gestalterischen Leistungen, dazu gehören Fotos und Filmsequenzen ebenso wie Plattencover oder Buchdeckel. Zwar stellt das Urheberrecht an die kreative Leistung gewisse Grundanforderungen, so dass nicht jede Gestaltung auch Schutz genießt. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird der durchschnittliche Nutzer jedoch meist nicht beurteilen können. Generell sind die Anforderungen des Urheberrechts (die so genannte „Schöpfungshöhe“) niedrig, so dass man meist davon ausgehen sollte, dass Fotos, Cover und Titelbilder in der Regel geschützt sind. (Näheres hierzu siehe im Text: „Abbildungen von geschützten Produkten bei Internetverkäufen“, Link am Ende dieses Artikels).
Bei Fotos und Filmausschnitten gilt sogar die Besonderheit, dass diese nahezu ausnahmslos geschützt sind. Denn hier gibt es neben dem Urheberrecht das so genannte Lichtbildschutzrecht, das dem Urheberrecht verwandt ist, aber (noch) geringere Anforderungen an die dahinter stehende Leistung stellt. Das bedeutet, dass jedes Film-Einzelbild und jeder noch so simple Schnappschuss geschützt ist und damit grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Fotografen, Kameramanns oder Filmstudios verwendet werden darf.
Macht man dagegen selbst ein Foto, zum Beispiel von einem Star wie Robbie Williams, gelten andere Regeln. Denn hierbei handelt es sich ja nicht um Fotos, die ein anderer gemacht hat. Ob und unter welchen Umständen Abbildungen von Stars oder Politikern öffentlich gezeigt werden dürfen, ist eine Frage des Presserechts, die hier nicht weiter vertieft werden kann.
Das Urheberrecht ist auch zu beachten, wenn man Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Produkten oder Produktverpackungen online stellen will, also zum Beispiel Plattencovers oder das Titelbild eines Buches. Denn unabhängig von der Qualität oder Größe des jeweiligen Fotos stellt das Abfotografieren eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. Sie ins Internet zu stellen, ist wiederum eine „öffentliche Zugänglichmachung“, die im Regelfall der Zustimmung des Urhebers bedarf.
Fotos von anderen: Darf man die überhaupt benutzen? Ob und unter welchen Umständen Fotos, die ein anderer gemacht hat oder geschützte Produkte beziehungsweise Produktabbildungen zu Informationszwecken ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ins Internet gestellt werden dürfen, ist weitgehend ungeklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bislang nicht entschieden. Auch fehlt es an einer speziellen Schrankenbestimmung, die solche Handlungen explizit erlauben würde.
Das „Parfumflakon“-Urteil (Siehe Näheres hierzu im Text: „Abbildungen von geschützten Produkten bei Internetverkäufen“, Link am Ende dieses Textes), besagt nur, dass man geschützte Produkte in Zusammenhang mit dem Verkauf des Produkts abbilden darf. Die Entscheidung ist auf den Fall, dass Abbildungen zu Informationszwecken genutzt werden, nicht direkt anwendbar. Denn im BGH-Fall ging es allein um den Schutz der Warenverkehrsfreiheit, nicht aber um die Bebilderung von Informationsangeboten. Dienen die Abbildungen nicht dem Verkauf der jeweiligen Produkte, sondern der Information hierüber, sind andere rechtliche Überlegungen anzustellen.
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