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Werk oder nicht Werk – das ist die Frage

Schlagworte: Fair Use Recht

Grafiken und Illustrationen können – wie Fotos oder Texte – urheberrechtlichen Schutz genießen. Wann genau das der Fall ist, ist allerdings nicht immer klar, denn im Detail gelten sehr unterschiedliche Regelungen. Wirklich kompliziert wird es bei Layouts und Website-Designs. Nur wenn Kreative über ihre Rechte Bescheid wissen, können sie mit Auftraggebern gute Vereinbarungen darüber treffen, wie ihre Arbeit genutzt wird.

Illu 70x70Grafiken und Illustrationen sind dann durch das Urheberrecht geschützt, wenn es sich bei ihnen um ein Werk handelt. Was soll das heißen? „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind [...] persönliche geistige Schöpfungen“ – so steht es im Gesetz. Dabei ist entscheidend, dass die Grafik oder Illustration individuelle Züge aufweist. Wann das der Fall ist, sagt das Gesetz nicht. Im Zweifelsfall entscheiden die Gerichte. Orientiert an ihrer Rechtsprechung kann man Anhaltspunkte geben, was als geschützt gelten kann und was nicht. Bei Werken, die einem Zweck dienen, also etwa Gebrauchsgrafiken, ist der Gestaltungsspielraum, den die zu erfüllende Aufgabe eröffnet, gering, damit aber auch der Spielraum für „persönliche geistige Schöpfungen“. Denn geschützt ist nicht, was „jeder so gemacht hätte“, sondern das, was über das rein Handwerkliche hinausgeht.
 
Grafiken
 
Man kann beispielsweise davon ausgehen, dass die grafische Umsetzung technischer Abläufe, etwa in Bedienungsanleitungen, urheberechtlich geschützt sind – allerdings nur, wenn die Darstellung nicht nur vollständig und exakt ist, sondern der Grafiker erkennbar dazu beigetragen hat, dass sie besonders übersichtlich oder anschaulich ist. Dasselbe gilt für Piktogramme: wenn sie zum Beispiel Eigenarten historischer Gebäude umsetzen, gilt auch für sie urheberrechtlicher Schutz. Icons, wie etwa das „Drucken“-Symbol in einem Computerprogramm, genießen diesen Schutz in der Regel allerdings nicht.
 
Illustrationen
 
Illustrationen können Logos in der Werbung sein, aufwändige Bilder für ein Kinderbuch, Vignetten, um in einer Tageszeitung ein Ressort zu markieren, und vieles mehr. Manche davon, etwa die Kinderbuch-Bilder, gelten als Werke der bildenden Kunst, wodurch sie im Grunde einen weitgehenden Schutz genießen. Andere sind Gebrauchsgrafiken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dazu geführt, dass unterschieden wird zwischen zweckgebundenen Werken, die dann Werke der angewandten Kunst sind, und zweckfreien Werken, also Werken der bildenden Kunst. Was also als Bild fürs Wohnzimmer Schutz genießen würde, genießt diesen Schutz als Werbe-Illustration nicht. Dass für die Entscheidung, ob ein Werk geschützt ist, die Zweckbindung als Indiz genommen wird, wird von Illustratoren kritisiert. Die Gerichte argumentieren, dass es für die so genannte angewandte Kunst einen anderen gesetzlichen Schutz gibt, der in Anspruch genommen werden kann: das so genannte Geschmacksmusterrecht. Dazu mehr in Teil 3.
 
Wie schwierig es zu beurteilen ist, ob eine Illustration geschützt ist oder nicht, zeigt ein Fall, der vor einiger Zeit vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde. Dabei ging es um den „Leonardo-Mann“, mit dem die gesetzlichen Krankenversicherer ihre Versicherungskarten schmücken. Durch die Verbindung der Leonardo-Zeichnung im Anschnitt mit einer Deutschlandfahne, die wie ein Regenbogen geformt ist, sei eine überdurchschnittliche bildnerische Gestaltung gelungen. Wahrscheinlich hätte weder die Leonardo-Zeichnung noch die Fahne allein Schutz genossen.