
Mein einschneidendes Erlebnis in Bezug auf Urheberrechte hatte ich als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AGDOK), als ich bei einem großen deutschen Fernsehsender eingeladen war, um für freie Dokumentarfilmer bessere Produktionsbedingungen und für die Urheber Wiederholungshonorare einzufordern. Die Kollegen, die über den Tarifvertrag beschäftigt waren, arbeiteten schon lange unter besseren Konditionen, aber den freien Kollegen, die für externe Produzenten arbeiteten, wurden diese genauso lange vorenthalten.
Die Überraschung kam, als die anwesenden Vertreter der Sender doch glatt die Urheberschaft eines Regisseurs beim Dokumentarfilm anzweifelten, ja sogar der Werkcharakter eines Dokumentarfilms an sich wurde geleugnet. Das sei doch nur „abgefilmte Wirklichkeit“, hieß es, und der Regisseur habe doch gar keinen Einfluss darauf, was da geschieht, also nein, das sei nun wirklich kein WERK. Und was kein WERK sei, dafür könnte doch nun wahrlich niemand auch noch ein Wiederholungshonorar erwarten, zusätzlich zu dem doch ohnehin schon fürstlichen Grundhonorar. Da ich meine Filme mit großem Einsatz und Aufwand herzustellen pflege, blieb mir erst mal die Spucke weg. Mein damals aktueller Film sah gerade seiner dreißigsten Ausstrahlung auf einem der digitalen Kanäle entgegen.
Nur mit der geballten angereisten Kraft unserer Verhandlungskommission, zu der auch ein Professor für Urheberrecht gehörte, gelang es uns, den Dokumentarfilm und auch die Dokumentation, die Reportage und das Feature wieder in den Rang eines urheberrechtlich schützbaren Werkes zu diskutieren. Am Ende hatten wir sogar die Zusicherung, dass zumindest für die Filme, für die der Sender einen Großteil der Kosten übernimmt (und damit auch in der Regel alle Verwertungsrechte bekommt), ein bescheidendes Wiederholungshonorar gezahlt werden sollte.
Wirklichkeit im Dokumentarfilm
Es ist schon vermaledeit mit der Wirklichkeit – und der Dokumentarfilmer ist ja verpflichtet diese, zumindest „irgendwie“, abzubilden. Natürlich schöpft der Filmer durch seine Sicht auf die Dinge etwas Eigenes aus dem Vorhandenen – alleine schon seine Anwesenheit und Sichtweise verändert ja den Lauf der Dinge. Nun mag die einzelne Filmaufnahme nicht in jedem Fall das Kriterium der für den Schutz notwendigen Schöpfungshöhe erreichen, das das vorhandene Laufbild ja erst zum Werk macht. Spätestens aber bei der Montage entsteht zwangsläufig durch Auswahl, Gewichtung, Ton, Schnitt und eventuell auch Hinzufügen von Musik etwas, das eine eigenständige künstlerische Leistung enthält und damit auch den für das Urheberrecht verlangten Werkcharakter hat.
Doch was passiert eigentlich, wenn der Dokumentarfilmer etwas aufnimmt, was ein anderer Urheber bereits vor ihm geschaffen hat? Hat er dann das Recht, das Werk des anderen einfach so – frei zu benutzen – oder muss er dem anderen, genauso wie wir es für die Dokumentarfilmer bei der Sendeanstalt verlangt haben, eine Art Wiederholungshonorar oder doch zumindest eine Entschädigung für die Nutzung seines Werkes zahlen? Gegenwärtig ist Letzteres der Fall und das nimmt bisweilen sehr merkwürdige, extreme und, wie ich meine, auch unakzeptable Züge an.
Die Enteignung der Wirklichkeit
Urheber eines bereits bestehenden Werkes haben nicht nur ein Recht auf Vergütung, sondern in vielen Fällen auch ein Verbotsrecht. Damit bin ich bei meinem eigentlichen Thema: Der Enteignung der Wirklichkeit.
Nehmen wir ein Beispiel: Sie machen eine Dokumentation über einen Politiker. Sie haben keinen Sender und hoffen jedoch, diese ins Kino zu bringen, auf DVD auszuwerten und den Film anschließend an einen Sender verkaufen zu können. Denn vielleicht wird der Portraitierte ja der nächste Kanzlerkandidat seiner Partei. Er hat zuvor sein Einverständnis erklärt. Als Person des öffentlichen Interesses wäre er zwar nicht von vornherein vor einer Berichterstattung gegen seinen Willen geschützt, aber es ist natürlich schöner, wenn er kooperiert.
Von dort droht erstmal keine Behinderung des dokumentarischen Auftrages. Nun filmen Sie ihn aber auf einer Parteiveranstaltung, auf der beispielsweise der Stones-Song „Angie“ gespielt wird. Ihr Protagonist erhebt sich begeistert, singt mit und schunkelt mit seiner Parteivorsitzenden. Eine großartige Einstellung, die ihn hervorragend charakterisiert und auf die Sie in Ihrem Film auf gar keinen Fall verzichten wollen. Nur Sie werden es wohl müssen, es sei denn, Sie haben einen Etat zum Erwerb von Musikrechten. Eine durchschnittliche Dokumentarfilmproduktion hat einen solchen aber nahezu nie.
Gehen wir nun davon aus, dass der Veranstalter des Parteitages die Stones um Erlaubnis für das Abspielen des Songs gefragt und diese auch (vermutlich) kostenpflichtig bekommen hat. Das bedeutet aber nach vorherrschender Rechtsmeinung immer noch nicht, dass Sie das Stück auch in Ihrem Film verwenden dürfen, ohne noch mal eine kostenpflichtige Erlaubnis für das Filmverwertungsrecht bei den Inhabern der Urheber und Leistungsschutzrechte einzuholen.
Nutzungsrechte für jede Einstellung
Und dabei haben Sie nichts anderes gemacht, als das aufzunehmen, was in Wirklichkeit passiert ist – und das, ohne selber darauf Einfluss zu nehmen, ja überhaupt Einfluss nehmen zu können. Die Stones beziehungsweise ihre Rechteverwerter können Ihnen das Einverständnis verweigern oder den Preis so hoch ansetzen, dass Sie sich die Rechte auf gar keinen Fall leisten können. Sie brauchen Ihnen auf Ihre Anfrage nicht einmal zu antworten.
Zeigen Sie die Szene trotzdem in Ihrem Film, flattert oftmals noch vor der ersten öffentlichen Vorführung eine strafbewährte Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht ins Haus. In dieser werden Sie aufgefordert, „das Werk unserer Mandanten aus Ihrem Film unverzüglich zu entfernen“. Wenn Sie also die Auswertungschancen Ihres Filmes nicht gefährden wollen, müssen Sie auf diese Einstellung verzichten, obwohl gerade diese Ihnen aus künstlerischen Gesichtspunkten soviel bedeutet hatte.
Es könnte aber auch ein Interview sein. Während der Aufnahme stellen Sie den Politiker vor das Bildnis seines großen Vorbildes im Innenhof des Kanzleramtes. Der Interviewte lässt sich einfallen, mit dieser Skulptur, die ein berühmter Künstler hergestellt hat, in den Dialog zu treten. Dabei flüstert er ihm zum Beispiel Dinge ins Ohr, die Sie in ihrem Film gerne verwenden würden, um ihn zu charakterisieren.
Sie ahnen was kommt? Der Künstler des Kunstwerkes muss um Erlaubnis gefragt werden. Er kann diese verwehren oder sich teuer bezahlen lassen. Denn leider stand das Kunstwerk nicht im öffentlichen Raum, sondern im Innenhof des Kanzleramtes, Pech gehabt.